Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz

von Dirk Schlüchter

Freiheit und Verantwortung sind Gegebenheiten, die zusammen gehören. Eine solche Behauptung erscheint sicher problematisch, weil häufig unter Freiheit die absolute Entfaltung des eigenen Egoismus angesehen wird. Demgegenüber kann Verantwortung als Einengung und folglich gar als das Gegenteil von Freiheit angesehen werden. Doch können bei verantwortungslosem Verhalten nicht viel stärkere äußere Zwänge die Folge sein, die zu einer größeren Einengung und daher Beschränkung von Freiheit führen? Wäre es daher nicht angebrachter von Anfang verantwortungsvoll zu handeln? Kann man dann die Einengung sich selbst vorgeben und daher selbst bestimmt und folglich in Freiheit handeln?

Um Antworten auf diese Fragen zu finden, soll das Verhalten eines Geschäftsführers einer GmbH, die sich in der Krise befindet, näher betrachtet werden. Gerade für den GmbH-Geschäftsführer besteht eine wichtige Korrelation zwischen Freiheit und Verantwortung. So stehen ihm als Organ einer GmbH aufgrund von § 35 GmbHG umfassende Rechte und Pflichten zu. Ganz besonders bedeutsam wird ein veranwortungsvolles Handeln in der Krise des Unternehmens. Fehlt es an einem solchen Verhalten kann es sein, daß die persönliche Freiheit sich auf eine Gefängniszelle beschränkt!

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